1. ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Die HÖNING GmbH für Fenster und Türen (in der Folge kurz: HÖNING) übernimmt gegenüber Erstkunden, die Verbraucher sind, für die in Ziff. 4.2 genannten HÖNING-Produkte eine Hersteller-Garantie (in der Folge kurz: Garantie) nach Maßgabe der folgenden Garantiebedingungen. “Erstkunde” ist der Verbraucher, der das Produkt als Erster von HÖNING, einem Händler oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die das Produkt im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit wiederverkauft oder installiert, erworben hat. “Verbraucher” im Sinne dieser Garantie ist jede natürliche Person, die das Produkt zu Zwecken erworben hat, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.


2. VERHÄLTNIS DER GARANTIEBESTIMMUNGEN ZU DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN

Die Garantie lässt die gesetzlichen Mängelrechte des Erstkunden sowie sämtliche sonstigen gesetzlichen Ansprüche, wie zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.


3. ZEILTICHER GELTUNGSBEREICH DER GARANTIE

Die Garantie gilt für die unter Ziff. 4 genannten HÖNING-Produkte, die Erstkunden ab dem 1. Oktober 2014 erworben haben. Maßgeblich ist insoweit das Datum des Kaufbeleges (Rechnung).


4. UMFANG DER GARANTIE, GARANTIEFRISTEN

4.1. HÖNING garantiert, dass die in Ziff. 4.2 genannten HÖNING-Produkte frei von Material-, Herstellungs- und Konstruktionsfehlern sind. Maßgeblich ist hierbei der Stand von Wissenschaft und Technik zum Herstellungszeitpunkt. Das Produkt muss den Fehler, der den Schaden verursacht hat, bereits zum Zeitpunkt der Herstellung aufgewiesen haben. Ein Produkt ist nicht deshalb im Sinne dieser Garantie fehlerhaft, weil es zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Erstkunden gültigen Rechtsvorschriften nicht entspricht, sofern das Produkt den zum Zeitpunkt der Herstellung gültigen Rechtsvorschriften entsprochen hat.

4.2. Die Garantie gilt ausschließlich für folgende Produkte und Zeiträume:

  • Fenster und Türen inklusive Verglasung: 10 Jahre
  • Jalousien, Raffstores, Rolläden inklusive der zugehörigen Antriebe elektrischer oder sonstiger Art: 3 Jahre
  • Elektrische oder elektronische Bauteile wie E-Öffner, Fingerprinter, Motorschlösser, Verschluss Überwachung etc.: 3 Jahre

Die vorgenannten Garantiefristen beginnen ab Kaufdatum des Erstkunden, spätestens jedoch ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Herstellung, zu laufen. Die Garantiefristen verlängern sich nicht aufgrund der Gewährung von Leistungen im Rahmen dieser Garantie, insbesondere nicht bei Instandsetzung oder Austausch. Die Garantiefristen beginnen in diesen Fällen auch nicht neu zu laufen.


5. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DER GARANTIE (REGISTRIERUNG, SCHRIFTLICHE FEHLERANZEIGE)

5.1. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist die fachgerechte Installation/Montage und Wartung der Produkte gemäß den Montage- und Betriebsanleitungen von HÖNING und den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Richtlinien des Institutes für Fenstertechnik e.V., Rosenheim.

5.2. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist, dass sich der Erstkunde binnen 1 Monat ab Kaufdatum durch Rücksendung der vollständig ausgefüllten Garantiekarte bei HÖNING hat registrieren lassen.

5.3. Die Rechte aus dieser Garantie kann der Erstkunde ausschließlich durch schriftliche Fehleranzeige innerhalb der Garantiefristen gegenüber HÖNING oder dem Händler, bei dem er das Produkt gekauft hat, geltend machen. Die Fehleranzeige hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Erstkunde den Fehler erkannt hat oder hätte erkennen müssen, zu erfolgen.

5.4. Der Nachweis, dass die vorgenannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie vorliegen, obliegt dem Erstkunden.


6. GARANTIELEISTUNGEN

6.1. HÖNING wird das fehlerhafte Produkt im Garantiefall nach eigener Wahl instandsetzen, austauschen oder dem Erstkunden Zug um Zug gegen Rückgabe des fehlerhaften Produkts den Kaufpreis zu erstatten. HÖNING wird den Erstkunden vorab über die Ausübung des Wahlrechts in Kenntnis setzen.

6.2. Wählt HÖNING die Instandsetzung des fehlerhaften Produkts, so erfolgt diese regelmäßig durch einen dem Erstkunden von HÖNING benannten Fachhandwerker vor Ort. In diesem Fall umfasst die Garantie neben den Kosten des Fachhandwerkers die kostenlose Lieferung der notwendigen Ersatzteile. Sofern sich HÖNING entscheidet, die Instandsetzung ausnahmsweise selbst durchzuführen, trägt HÖNING die hierdurch entstehenden Kosten für Ersatzteile, Installation und eigene Arbeitskosten sowie etwaige Aufwendungen für den Transport oder die Versendung des Produkts. Der Erstkunde hat HÖNING oder dem von HÖNING benannten Fachhandwerker das Produkt zugänglich zu machen. Insoweit erforderliche Hilfsmittel, z.B. Gerüste, hat der Erstkunde auf eigene Kosten bereitzustellen.

6.3. Wählt HÖNING den Austausch des fehlerhaften Produkts, so wird HÖNING dieses kostenfrei durch ein neues Produkt gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Typs ersetzen. Sofern das betroffene Produkt zum Zeitpunkt der Fehleranzeige nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglichen Version (Form, Farbe etc.) hergestellt wird, ist HÖNING berechtigt, ein ähnliches Produkt zu liefern. Sämtliche im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts erforderlichen Arbeiten (Ausbau, Versand etc.) dürfen nur mit vorherigem Einverständnis seitens HÖNING vorgenommen werden. Ausschließlich unter dieser Voraussetzung trägt HÖNING die im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts anfallenden Kosten.

6.4. Wählt HÖNING die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des fehlerhaften Produkts, wird HÖNING dies dem Erstkunden schriftlich bestätigen. Nach Rückgabe des fehlerhaften Produkts wird HÖNING dem Erstkunden den gezahlten Kaufpreis bargeldlos durch Überweisung auf einer vom Erstkunden zuvor benannte Kontoverbindung erstatten.


7. GARANTIEAUSSCHLÜSSE

7.1. Die Garantie gilt nicht für Schäden infolge unsachgemäßer, d.h. nicht den Montage- und Betriebsanleitungen von HÖNING oder den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Richtlinien des Institutes für Fenstertechnik e.V., Rosenheim, entsprechender Installation/Montage oder Wartung sowie infolge unsachgemäßen Gebrauchs.

7.2. Der Garantieanspruch erstreckt sich nicht auf Verschleißteile, wie z.B. Dichtungen etc., sowie auf geringfügige Abweichungen der HÖNING-Produkte von der vertragsgemäßen Beschaffenheit, die auf den Gebrauchswert des Produkts keinen Einfluss haben, wie z.B. geringfügige Farbabweichungen, Verfärbungen oder Verblassungen infolge natürlicher Einflüsse (Sonneneinstrahlung etc.).

7.3. Sämtliche Fälle höherer Gewalt (Streik, Aussperrung, Krieg, politische Unruhen, Blockaden und Handelsrestriktionen, Naturkatastrophen etc.) sind von der Garantie ausgenommen.

7.4. Über die in Ziff. 6 genannten Leistungen hinausgehende Ansprüche aus dieser Garantie sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Ersatz von Vermögens- und sonstigen Folgeschäden oder aus Produkthaftung bestehen ausschließlich nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.


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