Alle Vereinbarungen, Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Somit gelten sie auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht gesondert vereinbart sind.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


§ 1 GELTUNGSBEREICH

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen betreffend die Fertigung und Lieferung von Fenstern, Türen und sonstigen Waren mit unseren Kunden, insbesondere für alle insoweit gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote, mit uns geschlossenen Vereinbarungen und von uns durchgeführten Lieferungen.

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige mit unseren Kunden geschlossene Verträge, ohne das wir hierauf in jedem Einzelfall wieder hinweisen müssten. Über etwaige Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wir den Kunden unverzüglich informieren.

3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen kommt es auf einen schriftlichen Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung an.

5. Anzeigen oder Erklärungen des Kunden nach Vertragsschluss (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Anfechtungs-, Rücktritts- oder Kündigungserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.


§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben und Abbildungen in unseren Katalogen, Prospekten, technischen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen sowie unserem Internet-Auftritt.

2. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht behalten wir uns im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vor.

3. Mit der Bestellung der Ware erklärt sich der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch eine entsprechende Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform. In der Auftragsbestätigung wird der Kunde aufgefordert, den Auftrag noch einmal gesondert freizugeben.

4. Sofern der Kunde die Ware auf elektronische Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst einem Hinweis auf die vorliegende AGB per E-Mail zugesandt.

5. Soweit wir nach Vorgaben (Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc.) des Kunden zu liefern haben, bestimmt sich die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware anhand dieser Vorgaben. Eine Prüfung, ob sich die gelieferte Ware für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck eignet, erfolgt insoweit durch uns nicht.


§ 3 LIEFERFRISTEN

1. Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und bestätigt werden.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Erteilung der Freigabe gemäß § 2 Ziff. 3 Satz 3 durch den Kunden, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.

3. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung von neuem.

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

5. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

6. Sofern wir vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich benachrichtigen und ihm gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Dies gilt insbesondere für den Fall einer nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung trifft.

7. Lieferverzug unsererseits tritt erst nach Mahnung durch den Kunden ein.


§ 4 LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG/VERSAND, ANNAHMEVERZUG

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk als dem Erfüllungsort. Wir versenden die Ware auf unsere Kosten an die uns zuvor vom Kunden als Standard-Lieferanschrift benannte Adresse. Auf Verlangen des Kunden versenden wir die Ware gegen Erstattung der hierfür anfallenden Mehrkosten auch an einen anderen Bestimmungsort. Die Art der Versendung bestimmen wir vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach billigem Ermessen.

2. Unmittelbar vor Auslieferung der Ware geben wir dem Kunden den voraussichtlichen Tag der Anlieferung bekannt. Für einen genauen Termin bezüglich des Eintreffens der Lieferung an dem uns vom Kunden benannten Bestimmungsort übernehmen wir keine Gewähr. Der Kunde hat, falls erforderlich, Hilfskräfte und Geräte, deren Umfang und Art wir rechtzeitig bekannt geben, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3. Soweit wir die Lieferung nicht selbst übernehmen, geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4. Bei Transportschäden hat der Kunde uns und gegebenenfalls auch den Spediteur/Frachtführer ohne schuldhaftes Verzögern schriftlich oder in Textform zu informieren. Ein versicherter Versand erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten.

5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens (z.B. Lagerkosten, Kosten einer weiteren Anlieferung) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Kaufpreises je Kalenderwoche, höchstens jedoch 5% des Kaufpreises, ab dem Datum der Lieferfrist bzw. ab Mitteilung der Versandbereitschaft. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 5 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Sämtliche Preise verstehen sich netto, das heißt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, und, soweit nicht anders vereinbart, frei der uns zuvor vom Kunden als Standard-Lieferanschrift benannte Adresse.

2. Die in unseren Rechnungen ausgewiesenen Beträge sind sofort fällig. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Geldschuld während des Verzuges zum jeweiligen gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden oder Fälligkeitszinsen im Sinne von § 353 HGB geltend zu machen.

3. Der Kunde kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Etwaige Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.

4. Wird für uns nach Vertragsschluss erkennbar, dass unsere vertraglichen Ansprüche und dabei insbesondere der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden, so sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


§ 6 PREISÄNDERUNGEN

1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin (auch bei Teillieferungen) mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin nicht nur unerheblich übersteigt.


§ 7 MÄNGELANSPRÜCHE DES KUNDEN

1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Im Falle einer Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, was bei einer Nachbesserung in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch der Fall ist, oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

4. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von den Mängelansprüchen der Nacherfüllung, des Rücktritts und der Minderung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht, soweit der Kunde Verbraucher ist. Soweit es sich bei der Ware um Sachen handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Entsprechendes gilt für dingliche Herausgabeansprüche Dritter und bei Arglist des Verkäufers.

5. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bzw. von Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 8. Bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen zum Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB.

6. Im übrigen sind weitergehende Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.


§ 8 HAFTUNG

1. Bei Übernahme einer Garantie, beim arglistigen Verschweigen eines Mangels sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

2. Für eine von uns zu vertretende Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir ebenfalls nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Fällt uns insoweit jedoch weder ein grob fahrlässiges noch ein vorsätzliches Verhalten zur Last, haften wir nur für den typischer Weise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.

3. In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

4. Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

5. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche infolge von Pflichtverletzungen ausgeschlossen.


§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.

4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, bei Zugriffen Dritter (Pfändung etc.) auf unser Eigentum an der Vorbehaltsware hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Letzteres gilt auch bei sonstigen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Vorbehaltsware.

5. Der Kunde verpflichtet sich, uns oder von uns beauftragten Personen jederzeit Zutritt zur Vorbehaltsware zu gewähren.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar.

7. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, weiter veräußern.

8. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Eine anderweitige Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ist dem Kunden nicht gestattet.

9. Der Kunde ist neben uns weiter ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Sollte einer der vorgenannten Fälle eintreten, ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Forderungsabtretung an uns zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen.

10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.


§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNG

1. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 9 unterliegen dem Recht am jeweiligen Ort der Belegenheit der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist unser Geschäftssitz in 04838 Jesewitz. Wir sind daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


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